Mike Hellenbach
Hintergrund: Die wenigen verfügbaren Belege deuten darauf hin, dass Straftäter mit geistiger Behinderung (ID) eine erhebliche Minderheit unter den Bewährungshäftlingen darstellen. Es ist jedoch wenig darüber bekannt, wie Bewährungshelfer bei der Überwachung und Betreuung dieser Gruppe mit konkurrierenden strukturellen Anforderungen umgehen. Der Autor möchte diese Lücke schließen, indem er sich auf die Beurteilungsverfahren konzentriert, mit denen Bewährungshäftlinge hinsichtlich ihrer kriminogenen Bedürfnisse beurteilt werden. Er geht davon aus, dass dies dazu beitragen wird, die Entscheidungsfindung von Bewährungshelfern im Umgang mit Bewährungshäftlingen mit geistiger Behinderung zu beleuchten.
Methode: Diese Arbeit basiert auf qualitativen Methoden. Insgesamt wurden sechs halbstrukturierte, ausführliche Interviews mit Bewährungshelfern aus der englischen Nordwestregion durchgeführt. Die Daten wurden mit dem modifizierten Grounded Theory-Ansatz analysiert.
Ergebnisse: Im Laufe der Analysen kristallisierten sich drei Hauptthemen heraus: die Identifizierung von Bewährungshäftlingen mit Identitätsdiebstahl, die Art und Weise, wie Bewährungshelfer den Identitätsdiebstahl im Rahmen von Risikobewertungsaktivitäten in einen Kontext setzen, und die Rolle des Identitätsdiebstahls bei der Bestimmung der Ergebnisse der Bewährung.
Die Daten in diesem Dokument legen nahe, dass die Verfahren, die der Bewährungsdienst zur Risikobewertung und Überwachung von Straftätern in der Gemeinschaft anwendet, positivistisches Denken in Bezug auf Schuld, Vorsatz und Schuld fördern. Infolgedessen besteht bei Straftätern mit intellektueller Behinderung das Risiko, dass der Bewährungsdienst ihre Bedürfnisse falsch bewertet, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass diese Personengruppe falsch behandelt und überwacht wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bewertungsinstrumente, die der Bewährungsdienst anwendet, Kontroll- und Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber der Selbstvertretung zu bevorzugen scheinen, wodurch das Risiko für Straftäter mit intellektueller Behinderung, in das Strafrechtssystem hineingezogen und durch dieses verarbeitet zu werden, erheblich steigt.