Abstrakt

Qualitativ hochwertige Palliativversorgung oder ärztlich assistierter Tod: Ein Kommentar zur französischen Perspektive der Sterbebegleitung bei neurologischen Erkrankungen

Mohamed Y. Rady, Joseph L. Verheijde und Michael Potts

Die Vermischung von ärztlich assistiertem Suizid mit Palliativpflege ist in der Medizin ein wachsendes Problem. Palliativpflege ist eine medizinische Behandlung zur Symptombehandlung, ohne aktiv den Lebensendeverlauf einer unheilbaren Krankheit zu verkürzen. Ärztlich assistierter Suizid verkürzt absichtlich den Sterbeprozess, um einen vorgeplanten Tod herbeizuführen und so das Leiden zu lindern. Ärztlich assistierter Suizid kann mit Palliativpflege verwechselt werden, wenn diese Praxis illegal ist, z. B. in Frankreich. Der überarbeitete französische Kodex für medizinische Ethik besagt, dass Ärzte, wenn die Entscheidung, eine Behandlung abzubrechen oder abzulehnen, in Übereinstimmung mit geltendem Recht getroffen wird und selbst wenn der Patient eine Hirnschädigung hat, die eine Beurteilung des Leidens ausschließt, die Behandlungen, einschließlich Analgetika und Beruhigungsmittel, anwenden müssen, um die Qualität am Lebensende zu maximieren, die Würde des Patienten zu schützen und den Angehörigen Trost zu spenden. Diese Überarbeitung, die in Frankreich Gesetzeskraft hat, scheint den hippokratischen Eid aufrechtzuerhalten, Leiden zu lindern und mitfühlende Pflege zu leisten. Eine weitere Analyse wirft Fragen auf: (1) Welche Art von Behandlung wird abgesetzt oder verweigert? (2) Welche Art von Hirnschädigung oder neurologischer Behinderung könnte die Beurteilung des Leidens ausschließen? (3) Welche Art von Leiden (z. B. physisch, psychosozial, existentiell usw.) muss behandelt werden? (4) Welcher Verhältnismäßigkeitsmaßstab ist anzuwenden, um sicherzustellen, dass Beruhigungsmittel und Analgetika nicht die unmittelbare Todesursache sind? Die Gesetzgebung geht von potenziellem Leiden bei Behandlungsabbruch aus, was das derzeitige ethische Paradigma in Bezug auf Behandlungsabbruch oder Behandlungsverweigerung stört. Diese Gesetzgebung gilt auch für neurologisch behinderte Patienten, die nicht in der Lage sind, Sterbehilfe zu verlangen, für die jedoch eine Entscheidung zur Behandlungsbeschränkung getroffen wurde. Eine Neubewertung des Doppelwirkungsprinzips, der Absicht und der Todesursache schließt die Verwendung des Begriffs Palliativversorgung aus. Der zweistufige Prozess (d. h. Behandlungsabbruch und Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Analgetika) sollte bei einigen neurologisch behinderten Personen als ärztlich assistierter Tod betrachtet werden. Die Überarbeitung ebnet implizit den Weg zur Euthanasie durch Organspende bei neurologischen Erkrankungen.

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