Abstrakt

Patente auf computerbezogene Erfindungen in Indien

Guido Noto La Diega*

In Indien schließt Paragraph 3(k) des Patentgesetzes von 1970 die Patentierbarkeit von Computerprogrammen per se eindeutig aus. Viele Jahre lang war das Regime computerimplementierter Erfindungen unklar, bis der General Controller of Patents, Designs and Trade Marks (das indische Pendant zum Intellectual Property Office) seine Richtlinien zur Prüfung computerbezogener Erfindungen herausgab. Dies führte zu Protesten der Zivilgesellschaft; es bestand tatsächlich die Befürchtung, dass die Regierung heimlich die Patentierbarkeit von Computerprogrammen per se zuließ. Daher wurden die Richtlinien zurückgezogen und kürzlich eine neue Version veröffentlicht. Sie bekräftigt offen den Ausschluss der Softwarepatente und führt einen dreistufigen Test ein, um die Anwendbarkeit von Paragraph 3(k) des Patentgesetzes auf computerbezogene Erfindungen zu bestimmen. Diese Stellungnahme konzentriert sich auf die neuen Richtlinien, indem sie sie in den Kontext der führenden Rolle Indiens bei den technologischen und sozialen Entwicklungen rund um das Internet der Dinge stellt.

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