Na Jiang
Im Zuge der aktuellen Justizreform und der Fortschritte im Bereich der Menschenrechte in China haben das Wachstum, die Entwicklung und die Institutionalisierung eines konfrontativen Ansatzes in der Strafjustiz in China seit 1996 den Weg für eine sich wandelnde Rechtskultur geebnet. Die Anwendung nichtkonfrontativer Kontrollen, die nicht vom Angeklagten abhängen, ist jedoch noch lange Zeit die Grundlage der chinesischen Rechtstradition und bleibt in einigen Aspekten des Strafrechtssystems bestehen. In diesem Artikel wird die derzeit geltende Gesetzgebung zu Chinas Reform des Strafrechts und der Strafjustiz untersucht, insbesondere zu den nichtkonfrontativen Kontrollen, die auf dem Weg zum konfrontativen System beibehalten werden, um die größten Hindernisse und das gewisse Potenzial für diesen Übergang zu untersuchen.
Während die Anwendung nicht-konfrontativer Verfahren, die nicht vom Angeklagten abhängen, lange Zeit die Grundlage der chinesischen Rechtstradition bildete und in einigen Aspekten des Strafrechtssystems noch immer vorhanden ist, haben das Wachstum, die Entwicklung und die Institutionalisierung eines konfrontativen Ansatzes im Strafrecht in China seit 1996 den Weg für eine sich verändernde Rechtskultur geebnet. Nach der Verabschiedung der ersten überarbeiteten Strafprozessordnung der Volksrepublik China im Jahr 1996 (1996 CPL) haben Theorie und Praxis dieses konfrontativen Verfahrensmodus eine Ausweitung der Einstellungen gegenüber Strafprozessen ermöglicht, um das Ungleichgewicht zwischen konfrontativen Herausforderungen durch den Angeklagten und der Aufsicht durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft auszugleichen. Um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung zu stärken und eine solide Struktur eines gleichseitigen Dreiecks zwischen den drei Parteien zu bilden, wurden mit der jüngsten Änderung des CPL von 1996, die ab 2013 in Kraft tritt, mehr konfrontative Prozesse mit Kreuzverhören der Zeugen der Anklage durch die Verteidigung anstelle inquisitorischer Ansätze durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eingeführt. Diese Entwicklung zeugt von einer institutionellen Verschiebung von solchen nicht-konfrontativen Kontrollen, die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft obliegen, hin zu einer stärkeren Einbeziehung konfrontativer Elemente in Strafverfahren, um Justizirrtümern vorzubeugen. Die beibehaltenen Kontrollen lassen sich rechtlich wie folgt belegen.